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Neues Jugendschutzgesetz: Keine Shooter mehr auf Heft-CDs?

(25. März 2003) Am 1. April 2003 tritt das neue, im Juni 2002 verabschiedete Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft, das weitreichende Konsequenzen für den Vertrieb und den Verkauf von Computer- und Videospielen nach sich zieht. Spiele-Hersteller, aber auch Verlage von Computerzeitschriften mit Heft-CD und Veranstalter von Messen müssen sich auf mehrere Einschränkungen gefasst machen, so der Computer-Nachrichtendienst Golem.de (www.golem.de)

Ab dem 1. April 2003 ist der Verkauf von Computer- und Konsolenspielen an Kinder und Jugendliche nur dann zulässig, wenn das jeweilige Produkt durch die Obersten Landesbehörden oder eine zugelassene Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle mit einer Alterskennzeichnung versehen worden ist. Diese Alterskennzeichnung ist nur für Spiele notwendig - entgegen anders lautenden Gerüchten wird eine Kennzeichnung etwa von Windows nicht notwendig, auch wenn hier Spiele mit in das Betriebssystem integriert werden. Bei Lernsoftware wird im Einzelfall entschieden werden müssen, inwiefern eine Prüfung notwendig ist.

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in Berlin wird zukünftig als Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle die zur Prüfung vorgelegten Produkte unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes begutachten und dann eine Alterskennzeichnung vergeben. Diese ist dann bindend: Ein Spiel mit der USK-Abgabe ab 16 Jahren darf in Zukunft nicht mehr an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verkauft werden. Bisher waren die USK-Angaben nur Empfehlungen.

Der Handel muss somit zukünftig im Zweifelsfall Alterskontrollen durchführen um sicherzustellen, dass der Kaufinteressent auch bereits das Alter erreicht hat, in dem er das Spiel erwerben darf. Ein weiteres Problem für den Handel sind die in zahlreichen Geschäften aufgestellten Displays, an denen Kunden Spiele ausprobieren können - hier wird man in Zukunft wohl nur noch Spiele mit der USK-Einschätzung ab 0 Jahre oder ab 6 Jahre vorfinden. Ansonsten müssten Mitarbeiter ständig sicherstellen, dass kein Jugendlicher das Joypad in die Hand bekommt, für den der Titel laut USK nicht geeignet ist.

Für bereits im Handel befindliche Produkte gilt, dass die bisher unverbindlichen Altersempfehlungen der USK ab dem 1. April zu gesetzlichen Alterskennzeichnungen werden. Problem hierbei: Nicht alle derzeit angebotenen Produkte verfügen über eine Alterskennzeichnung. Ist ein Anbieter etwa nicht Mitglied im VUD, hat er unter Umständen in der Vergangenheit auch keine Prüfung durch die USK beantragt. Diese Titel gelten dann unabhängig von der Jugendschutzrelevanz des Inhaltes mit dem Inkrafttreten des Gesetzes als nicht gekennzeichnet, und sie unterliegen bis zu einer nachträglichen Kennzeichnung den durch das Gesetz vorgesehenen Verkaufsbeschränkungen.

Umgewöhnen müssen sich auch die Macher von Computerzeitschriften mit Heft-CD. Diverse Spiele-Magazine veröffentlichen auf ihren CDs Monat für Monat Vollversionen älterer Spiele. Das wird in Zukunft nur noch möglich sein, wenn diese Spiele eine Einschätzung ab 0 oder 6 Jahren bekommen haben, denn eine Alterskontrolle durch den Zeitungshändler kann nicht erfolgen. Nicht ganz so streng ist die Gesetzgebung im Hinblick auf Demo-Versionen: So lange davon auszugehen ist, dass die Demos nicht als "jugendbeeinträchtigend" anzusehen sind, dürfen sie ohne Alterskontrolle abgegeben werden. Allerdings bleibt abzuwarten, wie der sehr dehnbare Begriff "jugendbeeinträchtigend" in Zukunft ausgelegt wird.

Auch Messen, wie etwa die Games Convention im August diesen Jahres in Leipzig, müssen sich neue Konzepte überlegen, denn auch hier muss sichergestellt werden, dass jugendliche Messe-Besucher nicht die Möglichkeit haben, mit Spielen in Berührung zu kommen, die von der USK nicht für sie vorgesehen sind. Denkbar wären spezielle Bereiche, in denen nur die "ab 16"- bzw. "ab 18"-Spiele gezeigt werden. Die einzelnen Aussteller auf der Messe werden sonst kaum willens sein, jeden Jugendlichen nach seinem Ausweis zu fragen.

"Ab 18"-Spiele können übrigens - im Gegensatz zu indizierten Titeln - weiterhin beworben werden und dürfen auch frei im Handel ausliegen. Der Verkauf per Versandhandel ist - ähnlich wie wie bei Filmen mit dem "FSK-18"-Logo - allerdings verboten.

Natürlich hat die neue Gesetzgebung aber auch einige Vorteile. Unter anderem bringt die verbindliche Kennzeichnung der USK Planungssicherheit mit sich. Ist ein Spiel mit dem USK-Stempel "ab 16 Jahre" in den Laden gekommen, wird in Zukunft eine nachträgliche Indizierung nicht mehr möglich sein. Hat ein Hersteller eine derartige Kennzeichnung erhalten, kann er sich also sicher sein, dass das Spiel nicht nachträglich anders bewertet wird. In der Vergangenheit war es teilweise zu unterschiedlichen Einschätzungen gekommen: Command & Conquer Generals etwa erhielt von der USK das Logo "ab 16", wurde dann aber durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert.

Pressekontakt:

Thorsten Wiesner
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